Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin gemäss der in Ziff. I.5.3.1.-5.3.6. AKS vom 27.08.2014 umschriebenen Weise abänderte. Dadurch hat er echte Urkunden verfälscht, mithin so abgeändert, dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entsprechen. Demnach 96 hat er betreffend die aufgeführten Dokumente den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zweifelsfrei objektiv erfüllt.