Auch betreffend die Subsumtion kann ohne Vorbehalte auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4968 f., S. 98 f. Entscheidbegründung): «Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte Kopien einer deutschen Approbationsurkunde, einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, eines Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, einer Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines Begleitschreibens zur Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer