Damit entfällt pro Jahr ein ungefährer Deliktsbetrag CHF 6'000.00, bzw. pro Monat ein solcher von CHF 500.00. Dabei kann nach Auffassung der Kammer nicht von einem namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung des Lebensstandards des Beschuldigten gesprochen werden, womit die Gewerbsmässigkeit zu verneinen ist. Anzumerken bleibt, dass die Polizei u.a. Debitorenlisten der Jahre 2007 bis 2011 beschlagnahmte und diese daraufhin hätten überprüft werden können und müssen, ob der Beschuldigte den jeweiligen Debitoren durch ihn vorgenommene zahnmedizinische Behandlungen in Rechnung stellte.