Der Beschuldigte nahm die entsprechenden zahnmedizinischen Behandlungen wissentlich und willentlich ohne die dafür erforderliche Ausbildung zum Zahnarzt vor, handelte mithin (direkt)vorsätzlich sowie in der Absicht, sich durch die in Rechnung gestellten Honorare für die durchgeführten Behandlungen ungerechtfertigt zu bereichern. Somit sind auch die subjektiven Elemente des Betrugstatbestands gegeben.»