Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB sind in allen soeben erwähnten Fällen ebenfalls erfüllt: Die genannten Patienten irrten sich aufgrund der beschriebenen arglistigen Täuschungen über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten, indem sie davon ausgingen, dieser sei befähigt und befugt, zahnmedizinische Arbeiten an ihnen vorzunehmen. Aufgrund dieses Irrtums verfügten sie freiwillig über ihr Vermögen und bezahlten dem Beschuldigten für die vorgenommenen Behandlungen ein Zahnarzt-Honorar. Da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachten Gegenleistungen nicht