25.3.9 Delikt z.N.v. G.________ Pag. 4966, S. 96 Entscheidbegründung: «Das bei Q.________ hiervor Ausgeführte gilt auch für G.________, welcher den Beschuldigten auf Empfehlung einer Nachbarin wegen Problemen mit seiner Teilprothese aufsuchte. Da A.________ ihn in der vollständig eingerichteten Praxis empfing, ihn zahnmedizinisch beriet und behandelte, durfte der Privatkläger ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte auch über ein abgeschlossenes Studium als Zahnarzt verfügt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist deshalb gegeben.