25.3.8 Delikt z.N.v. Q.________ Pag. 4966, S. 96 Entscheidbegründung: «Q.________ wurde der Beschuldigte von einer Freundin als günstiger Zahnarzt empfohlen. Auch ihn empfing A.________ in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten und behandelte ihn zahnmedizinisch. Darin lag die konkludente Erklärung, er sei in der Lage und befugt, solche Arbeiten auszuführen. Q.________ hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, Fragen zur Ausbildung des Beschuldigten zu stellen oder gar irgendwelche Abklärungen zu tätigen. Die arglistige Täuschung liegt zweifelsohne auch hier vor.»