Wie oben bereits festgehalten wurde, musste die Privatklägerin nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich dermassen dreist über behördliche Anordnungen hinwegsetzt und trotz Verbots unbeirrt weiter zahnmedizinische Behandlungen vornimmt. Der Beschuldigte seinerseits musste als Lehrmeister nicht damit rechnen, dass I.________ seine beruflichen Qualifikationen genauer überprüfen würde. Demzufolge ist auch hier von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten über sein berufliches Können und Dürfen auszugehen.»