Des Weiteren schilderte sie, dass der Beschuldigte, nachdem die Praxis das erste Mal wieder entsiegelt worden war, weiterhin Zahnbehandlungen durchgeführt habe. Aufgrund dieses Gebarens des Beschuldigten nahm sie an, dass wohl ein Irrtum vorgelegen habe und er die nötigen Diplome doch besitze, was sie vernünftigerweise auch so interpretieren durfte. Wie oben bereits festgehalten wurde, musste die Privatklägerin nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich dermassen dreist über behördliche Anordnungen hinwegsetzt und trotz Verbots unbeirrt weiter zahnmedizinische Behandlungen vornimmt.