Da die Privatklägerin jedoch beobachten konnte, dass der Beschuldigte nicht nur zahntechnische Arbeiten ausführte, sondern auch laufend in seinen vollständig eingerichteten Praxisräumlichkeiten Patienten zahnmedizinisch behandelte, ging sie davon aus, dass er sich auch tatsächlich als Zahnarzt betätigen darf. Des Weiteren schilderte sie, dass der Beschuldigte, nachdem die Praxis das erste Mal wieder entsiegelt worden war, weiterhin Zahnbehandlungen durchgeführt habe.