Indem der Beschuldigte den Privatkläger in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfing und ihm zahnmedizinische Arbeiten offerierte, unterstrich er diese wahrheitswidrigen Angaben. Aufgrund dieser Umstände, des sehr selbstbewussten und überzeugenden Auftretens des Beschuldigten als Zahnarzt sowie auch der bestehenden langjährigen Freundschaft mit F.________ konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privatkläger seine Angaben über seine beruflichen Möglichkeiten nicht hinterfragen, geschweige denn überprüfen würde.