25.3.6 Delikt z.N.v. F.________ Pag. 4965, S. 95 Entscheidbegründung: «F.________ wurde von seinem langjährigen Freund A.________ (von dem er wusste, dass er Zahntechniker war) dahingehend informiert, dass er in Aus- oder Weiterbildung zum Zahnarzt und deshalb berechtigt sei, zahnmedizinische Behandlungen (zu günstigen Tarifen) vorzunehmen. Indem der Beschuldigte den Privatkläger in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfing und ihm zahnmedizinische Arbeiten offerierte, unterstrich er diese wahrheitswidrigen Angaben.