Das ist vorliegend nicht der Fall und liegt insbesondere auch nicht darin begründet, dass sich P.________ darüber wunderte, dass der Beschuldigte bei den Behandlungen nicht mit einer Assistentin arbeitete. Diese Bedenken zerstreute er auf Nachfrage umgehend mit der nachvollziehbaren Begründung, dass der Verzicht auf eine Assistenz die Kosten senke, was ihm erlaube, Behandlungen zu tieferen Preisen anzubieten. Der Beschuldigte trat dabei sehr selbstbewusst und überzeugend auf und stärkte so das Vertrauen von P.________ in ihn. Auch hier ist die Täuschung somit als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu beurteilen.»