_ bestand kein Anlass, die beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Dazu müssten schon Besonderheiten auftreten, die auch geeignet sein müssten, jeden durchschnittlichen, hilfesuchenden und ahnungslosen Zahnarztpatienten stutzig werden zu lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall und liegt insbesondere auch nicht darin begründet, dass sich P.________ darüber wunderte, dass der Beschuldigte bei den Behandlungen nicht mit einer Assistentin arbeitete.