Wie umfassend A.________ im vorliegenden Fall die Täuschung gelungen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin zu seiner Unterstützung sogar die Hauptverhandlung im Oktober 2015 besuchte, sie also bis zu diesem Zeitpunkt im festen Glauben war, er sei wirklich Zahnarzt. Das Verhalten des Beschuldigten muss auch in diesem Falle als arglistig bezeichnet werden.»