Die Privatklägerin, welche Ärzten generell ein sehr grosses Vertrauen entgegen bringt und davon ausgeht, dass diese schon das Richtige tun würden, fand sich damit ab. A.________ schreckte auch nicht davor zurück, seine Erklärungen noch mit weiteren falschen Angaben auszuschmücken, etwa indem er vorgab, derartige Zahnprobleme seien im Alter von 50 Jahren nichts Aussergewöhnliches, oder der Privatklägerin sagte, der schlechte Zahnzustand hänge mit Osteoporose zusammen. Diese letztgenannte Angabe veranlasste die Privatklägerin gar, sich – selbstverständlich vergeblich – einer spezialärztlichen Abklärung zu unterziehen.