Niemand, insbesondere nicht die Patienten, musste doch damit rechnen, dass er mit einer solchen Dreistigkeit entgegen allen behördlichen Interventionen weiterhin ohne entsprechende Ausbildung Zahnbehandlungen vornehmen würde. Aufgrund dessen kann der Privatklägerin auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit nicht angelastet werden, dass sie den Beteuerungen des Beschuldigten, unschuldig zu sein, glaubte.