Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BB.________ (Krankenkasse) der Privatklägerin am 07.04.2008 betreffend Ablehnung einer Kostenbeteiligung u.a. geschrieben hatte: „Uns liegt keine Bestätigung vor, dass Herr A.________ über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt verfügt.“ (pag. 24 Akten Anklageerweiterung). Zum einen geht aus dem Dokument gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt ist, sondern nur, dass der BB.