25.3.4 Delikt z.N.v. H.________ Pag. 4963 f., S. 93 f. Entscheidbegründung: «H.________ begab sich auf Empfehlung von Kollegen zum Beschuldigten, wobei sie davon ausging, es handle sich um einen Zahnarzt. In dieser Annahme wurde sie bestärkt, als sie die als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten des Beschuldigten, welcher sich ihr als „Dr. med. A.________“ vorstellte, im Jahr 2007 erstmals betrat. H.________ hatte deshalb zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltpunkte, an der Ausbildung des Beschuldigten zum Zahnarzt zu zweifeln.