Es kann vom unbefangenen Patienten nicht erwartet werden, dass er ohne besondere Verdachtsmomente die Ausbildung einer Person überprüft, die ihn in als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfängt und ihm zahnmedizinische Behandlungen anbietet. Speziell zu berücksichtigen ist zudem vorliegend, dass die Privatklägerin des Lesens und Schreibens unkundig ist, was ihr das Vornehmen weiterer Abklärungen zusätzlich erschwert hätte. Die arglistige Täuschung ist somit zu bejahen.»