Er konnte dabei davon ausgehen, dass J.________ seine konkludente Erklärung, ein ausgebildeter Zahnarzt zu sein, nicht weiter hinterfragen würde, wozu sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und den gesamten Umständen auch keinen Anlass hatte. Es kann vom unbefangenen Patienten nicht erwartet werden, dass er ohne besondere Verdachtsmomente die Ausbildung einer Person überprüft, die ihn in als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfängt und ihm zahnmedizinische Behandlungen anbietet.