25.3.3 Delikt z.N.v. J.________ Pag. 4963, S. 93 Entscheidbegründung: «Gemäss Beweisergebnis begab sich J.________ auf Empfehlung einer Cousine zu A.________. Von ihrer Verwandten hatte sie die Information, dass der Beschuldigte Zahnarzt sei. In der Praxis bestätigte sich diese Vorstellung, zumal die Räumlichkeiten entsprechend eingerichtet waren (inkl. Wartezimmer und Assistentin am Empfang). Der Beschuldigte liess die Privatklägerin in ihrem Glauben, dass er Zahnarzt sei bzw. präsentierte sich ihr als langjähriger Spezialist.