Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass BN.________ seinen Angaben insbesondere auch aufgrund der persönlichen Bekanntschaft ohne weiteres Glauben schenken würde. Gründe, warum BN.________ daran hätte zweifeln sollen, dass der Beschuldigte – der Vater einer Schulkollegin – effektiv Zahnarzt ist, sind denn auch nicht ersichtlich. Die vergleichsweise tiefen Behandlungspreise liefern per se ebenfalls noch keinen Anhaltspunkt, um an den beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten als Zahnarzt zweifeln zu müssen. Sodann kann auch nicht – wie der Beschuldigte geltend macht – allein aus dem Umstand, dass BN.