25.3.2 Delikt z.N.v. BN.________ Pag. 4962 f., S. 92 f. Entscheidbegründung: «Wie D.________ hatte auch BN.________ bereits vor den Zahnbehandlungen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten, da er mit dessen Tochter gemeinsam die Schule besuchte. Der Beschuldigte gab sich BN.________ gegenüber als Zahnarzt aus und schlug ihm vor, sich bei ihm zu melden, falls er seine Zähne flicken wolle. BN.________ wurde in seiner Annahme, dass der Beschuldige Zahnarzt sei, noch bestärkt, als er sich in der Folge in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten einfand.