___ unter den gegebenen Umständen auch nicht erwartet werden, noch genauere Abklärungen vorzunehmen, ob der Beschuldigte nun als angeblich angehender Zahnarzt wirklich bereits selbständig zahnärztliche Arbeiten vornehmen darf oder nicht. Er hat die Privatklägerin damit arglistig über sein berufliches Können und Dürfen getäuscht.»