Einzahlungsschein: „A.________/Zahnmedizin“, gefolgt von der Adresse, pag. 2112). Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit der Privatklägerin und auch der Freundschaft zu ihrem Ehemann seit Jugendzeiten, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass D.________ seine Angaben nicht weiter hinterfragen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung konnte und musste von D.________ unter den gegebenen Umständen auch nicht erwartet werden, noch genauere Abklärungen vorzunehmen, ob der Beschuldigte nun als angeblich angehender Zahnarzt wirklich bereits selbständig zahnärztliche Arbeiten vornehmen darf oder nicht.