Diese Angaben des Beschuldigten wurden dadurch untermauert, dass er die Privatklägerin in einer vollständig und modern eingerichteten Zahnarztpraxis empfing und entsprechend überzeugend auftrat. Der Eindruck, dass der Beschuldigte tatsächlich befugt war, nicht nur zahntechnische, sondern auch zahnmedizinische Arbeiten auszuführen, wurde durch die Verwendung des Begriffs „Zahnmedizin“ auf Dokumenten, welche die Patientin erhielt, unterstrichen und bestätigt (Rendez-vous Karten: „Zahnmedizin/Y.________/Labor für qualifizierte Zahntechnik/A.________“, pag. 2110; Einzahlungsschein: „A.________/Zahnmedizin“, gefolgt von der Adresse, pag.