_ suchte den Beschuldigten ursprünglich auf, um zahntechnische Anpassungen an einer Nachtspange vornehmen zu lassen. In der Folge bot er ihr von sich aus auch zahnärztliche Behandlungen an, und zwar mit der Begründung, er sei in Ausbildung zum Zahnarzt, weshalb er solche Eingriffe machen könne und auch dürfe. Diese Angaben des Beschuldigten wurden dadurch untermauert, dass er die Privatklägerin in einer vollständig und modern eingerichteten Zahnarztpraxis empfing und entsprechend überzeugend auftrat.