Der Beschuldigte nutzte auch dieses ganz spezifische ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Insbesondere sah er dabei auch voraus, dass die Geschädigten seine Angaben unter diesen Umständen nicht überprüfen würden. Aufgrund dieser Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass sich die Geschädigten in einem Irrtum befanden und durch den Beschuldigten noch darin bestärkt wurden. Ausserdem ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Geschädigten mit seinem Verhalten und seinen falschen Zusicherungen arglistig täuschte.