Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Argumentation der Verteidigung davon auszugehen, dass sich die Geschädigten – hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügte – nicht von ihm hätten behandeln lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die meisten der Geschädigten den Beschuldigten schon lange Zeit kannten, teilweise sogar mit ihm befreundet waren oder in einer anderen Art von Vertrauensbeziehung zu ihm standen. Der Beschuldigte nutzte auch dieses ganz spezifische ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus.