5860). Wie die Beweiswürdigung in Bezug auf die einzelnen Geschädigten ergeben hat, ist davon auszugehen, dass diese sich nicht im Klaren darüber waren, dass der Beschuldigte nicht über die notwendige zahnmedizinische Ausbildung verfügte, um die durchgeführten Behandlungen fachgerecht vornehmen zu dürfen und zu können – die Kammer stellt diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben der einzelnen Geschädigten ab (vgl. dazu II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Staatsanwältin C.________ sprach in der oberinstanzlichen Verhandlung treffend von einer regelrechten Inszenierung (vgl. pag.