Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Patienten in Kenntnis der wahren Situation vom Beschuldigten nicht hätten behandeln lassen, widerspreche klar den Aussagen von N.________ und P.________, für welche nur der Preis der Behandlung eine Rolle gespielt habe. Vermutlich sei es auch für die anderen Patienten gar nicht so darauf