Allgemein gültige Ausführungen Der Beschuldigte macht oberinstanzlich geltend, es liege in Bezug auf sämtliche angeblich Geschädigten weder eine Täuschung – geschweige denn eine arglistige –, noch ein Irrtum vor. Insbesondere bringt er konkret vor, seine Patienten seien darüber informiert gewesen, dass er ausgebildeter Zahntechniker, nicht aber Zahnarzt sei. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Patienten in Kenntnis der wahren Situation vom Beschuldigten nicht hätten behandeln lassen, widerspreche klar den Aussagen von N.___