Eine Einwilligung von G.________ liegt klar nicht vor. Dieser ging davon aus, dass es sich beim Beschuldigten, der ihn in einer vollständig eingerichteten Praxis empfing, um einen ausgebildeten Zahnarzt handelt. Nachdem auch ein Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung vorliegt (pag. 2206), ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu erklären.»