Infolge der nicht lege artis vorgenommenen Einsetzung der Implantate durch A.________ verlor der Privatkläger diese in der Folge allesamt wieder. Dadurch war seine Kaufähigkeit bis zur entsprechenden Nachbehandlung durch einen Spezialisten praktisch aufgehoben, was Probleme bei der Nahrungsaufnahme und eine Zahnfleischentzündung nach sich zog. Der Eingriff ist infolgedessen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren.