24.2.7 Delikt z.N.v. G.________ Die Kammer verweist auch in Bezug auf die einfache Körperverletzung z.N.d. Strafund Zivilklägers 3 vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4958, S. 88 Entscheidbegründung): «Auch die von G.________ erlittenen Beeinträchtigungen stellen zweifellos mehr als eine lediglich vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens dar. Infolge der nicht lege artis vorgenommenen Einsetzung der Implantate durch A.________ verlor der Privatkläger diese in der Folge allesamt wieder.