Die Privatklägerin wusste als Zahntechniker-Lehrtochter zwar, dass der Beschuldigte ausgebildeter Zahntechniker ist. Aufgrund der regelmässigen Betätigung ihres Lehrmeisters als Zahnarzt und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er auch nach behördlichen Interventionen weiterhin zahnärztliche Behandlungen vornahm, liessen sie aber in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommen, dass doch alles rechtens sei. Eine Einwilligung der Verletzten liegt deshalb auch hier nicht vor.