Des Weiteren entstand ihr durch eine zu grosse Brücke eine Druckstelle. Die erlittenen Beeinträchtigungen gehen eindeutig über das hinaus, was noch als Tätlichkeit bezeichnet werden könnte, womit die Schädigung mehr als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens darstellt und daher objektiv als einfa- 89 che Körperverletzung zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht hat A.________ diese Schädigungen in Kauf genommen.