24.2.6 Delikt z.N.v. I.________ Auch betreffend die einfache Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin kann ohne weitere Ergänzungen auf die vorinstanzliche Subsumtion verwiesen werden (pag. 4958, S. 88 Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte verursachte bei I.________ durch die unsachgemässe Einsetzung einer Krone eine langdauernde Zahnfleischentzündung, die der Privatklägerin während längerer Zeit Schmerzen bereitete und auf der rechten Seite ihres Gebisses das Kauen verunmöglichte. Des Weiteren entstand ihr durch eine zu grosse Brücke eine Druckstelle.