Eine Einwilligung von F.________ in die Körperverletzung liegt nicht vor. Der Privatkläger hat als langjähriger Freund des Beschuldigten dessen Aussage glauben dürfen, wonach er sich in Ausbildung zum Zahnarzt befinde und solche Eingriffe bereits selbständig vornehmen dürfe. Der Beschuldigte hat hier auch klar darauf aufgebaut, dass sein Kollege aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sowie der bestens eingerichteten Zahnarztpraxis diese Angaben nicht in Frage stellen oder überprüfen würde.