__ grosse Schmerzen. Der Verbleib von Wurzelresten und die insuffizienten Wurzelfüllungen an zwei weiteren Zähnen mussten in Nachbehandlungen behoben werden. Der Privatkläger hat damit eine Schädigung am Körper erlitten, die zweifelsfrei in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellt. Subjektiv hat der Beschuldigte diese Beeinträchtigungen mindestens in Kauf genommen, wusste er doch, dass er fachlich nicht befähigt und berechtigt war, die Behandlungen vorzunehmen. Er hat damit mit Eventualvorsatz gehandelt.