Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, begangen von Mai 2014 bis 2015 in Biel, z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4. 24.2.5 Delikt z.N.v. F.________ Für die rechtliche Subsumtion betreffend die einfache Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4957 f., S. 87 f. Entscheidbegründung): «Die vom Beschuldigten unsachgemäss durchgeführte Extraktion eines Zahnes verursachte F.________ grosse Schmerzen.