als Zahnarzt bzw. Dr. med. ausgegeben hat. Wie im Beweisverfahren festgestellt wurde, glaubte die Privatklägerin bis zu ihrem Besuch an der ersten Gerichtsverhandlung im Oktober 2015 voll und ganz daran, dass sie von einem ausgebildeten Zahnarzt behandelt werde. Von einer Einwilligung der Verletzten kann hier in keiner Art und Weise ausgegangen werden.»