88 Betreffend das Vorliegen einer die Rechtswidrigkeit ausschliessenden Einwilligung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4957, S. 87 Entscheidbegründung): «Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin sowie ihres Ehemannes, aber auch der gut dokumentierten Einrichtung der Zahnarztpraxis ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber H.________ als Zahnarzt bzw. Dr. med. ausgegeben hat.