tung nicht berücksichtigt werden darf. Dass die Straf- und Zivilklägerin 4 während der Behandlungen im Jahr 2007 grosse Schmerzen erlitt, reicht für sich nicht aus, um den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB zu erfüllen. Der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen von 2007 bis ca. April 2014 in Biel, z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4. Demgegenüber ist die Behandlung ab April 2014 objektiv tatbestandsmässig. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen unter III.24.2.1. Delikt z.N.v.