Diesbezüglich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 4 gemäss ihren glaubhaften Schilderungen während den Sitzungen zwar grosse Schmerzen erlitten haben muss und es drängt sich der Verdacht auf, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Behandlungen eine Quecksilbervergiftung erlitt, weil der Beschuldigte keinen Kofferdamm gesetzt hatte und sie Füllungen schluckte. Wie bereits unter II.9.2. Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und - dauer sowie II.14.4. Beweiswürdigung hiervor ausgeführt, wurden jedoch die Folgen dieser Behandlung nicht angeklagt, weshalb eine allfällige Quecksilbervergif-