Es ist insofern irrelevant, dass das Entfernen der Amalgamfüllungen im Jahr 2007 nicht als schwere Körperverletzung qualifiziert werden kann. Diesbezüglich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 4 gemäss ihren glaubhaften Schilderungen während den Sitzungen zwar grosse Schmerzen erlitten haben muss und es drängt sich der Verdacht auf, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Behandlungen eine Quecksilbervergiftung erlitt, weil der Beschuldigte keinen Kofferdamm gesetzt hatte und sie Füllungen schluckte.