Das Ausmass der erlittenen bzw. chronisch weiterbestehenden Schmerzen sowie die irreversible Nervenschädigung in der Oberlippe rechts ist ebenfalls eine ganz erhebliche körperliche Beeinträchtigung. In ihrer Gesamtheit bilden diese schwerwiegenden chronischen Beeinträchtigungen bereits einen tatbestandsmässigen Erfolg i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB (vgl. pag. 4957, S. 87 Entscheidbegründung). Es ist insofern irrelevant, dass das Entfernen der Amalgamfüllungen im Jahr 2007 nicht als schwere Körperverletzung qualifiziert werden kann.