24.2.4 Delikt z.N.v. H.________ Die Kammer geht den objektiven Tatbestand betreffend mit der Vorinstanz einig, dass bereits der Verlust sämtlicher Mahl- und Kauzähne für sich eine ganz massive körperliche Schädigung ist, welche die Straf- und Zivilklägerin 4 lebenslang bei jeder Nahrungsaufnahme beeinträchtigen wird. Das Ausmass der erlittenen bzw. chronisch weiterbestehenden Schmerzen sowie die irreversible Nervenschädigung in der Oberlippe rechts ist ebenfalls eine ganz erhebliche körperliche Beeinträchtigung.