Diese nahm an, dass es sich beim Beschuldigten um einen Zahnarzt, ja sogar um einen Spezialisten handelte, wovon sie aufgrund der als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten auch ausgehen durfte. Damit liegt keine gültige Einwilligung der Verletzten in eine nichtfachmännische Behandlung vor. A.________ ist folglich wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen.»